Vergnügungssteuer ausgesetzt durch Sächsisches OVG

Vergnügungssteuer

VergnügungssteuerEin Spielhallenbetreiber aus Sachsen hat vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht einen vorläufigen Erfolg erzielt. In einem Beschwerdeverfahren, das von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg geführt wurde, wurde die Vollziehung einer erhöhten Vergnügungssteuer vorläufig ausgesetzt. Ursprünglich betrug die Vergnügungssteuer in einer kleinen Gemeinde in Sachsen 10% der Kasseneinnahmen der Geldspielautomaten. Ab dem 1. Februar 2022 erhöhte die Gemeinde jedoch diese Steuer auf 25% der Kasseneinnahmen und stellte entsprechende Steuerbescheide an den Spielhallenbetreiber aus.

Rechtsanwalt Bernd Hansen legte im Namen der Spielhallenbetreiberin Widerspruch gegen die Steuerbescheide ein und beantragte bei der Gemeinde die vorläufige Aussetzung der Vollziehung aufgrund ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung sowie aus Gründen der unbilligen Härte.

Die Gemeinde lehnte die Aussetzungsanträge ab, was dazu führte, dass ein Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und argumentierte unter anderem, dass der Steuersatz nicht ungewöhnlich sei und die Spielhallenbetreiberin die Möglichkeit habe, Geräte mit höheren Kasseneinnahmen zu verwenden, um die Steuer zu bezahlen.

Daraufhin reichte Rechtsanwalt Bernd Hansen eine Beschwerde ein, der das Oberverwaltungsgericht stattgab. Das Gericht gewährte der Beschwerde und ordnete die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide an, da diese eine unbillige Härte darstellten, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sei.

Vergnügungssteuer unterliegt den einzelnen Bundesländern

Die Festlegung der Vergnügungssteuer obliegt den Ländern. Die Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens sind noch unklar. Es bedarf weiterer Untersuchungen, um festzustellen, ob die Steuer eine erdrückende Belastung darstellt. Dabei spielen Faktoren wie die Höhe der Steuer in Verbindung mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde eine Rolle. Auch die Situation der Antragstellerin als einzige Spielhallenbetreiberin im Gemeindegebiet wird berücksichtigt.

Es muss geprüft werden, ob eine angemessene Übergangsregelung für die Steuererhöhung existiert hätte. Zudem ist eine Äußerung des Bürgermeisters während der Stadtratssitzung, in der die Erhöhung beschlossen wurde, von Bedeutung. Insbesondere dieser letzte Punkt könnte anderen Spielhallenbetreibern im ganzen Land Hoffnung geben, weitere Verfahren gegen weitreichende Vergnügungssteuererhöhungen in den letzten Jahren anzustreben.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht betrachtet die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der umstrittenen Vergnügungssteuer als unbillige Härte, auch aufgrund der ungewissen Ausgangslage im Hauptverfahren. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen zeigen, dass für die Antragstellerin Insolvenzgefahr besteht, wenn die Steuer vollstreckt wird.

Da die Antragstellerin die einzige Spielhalle im Gemeindegebiet betreibt, würde der Gemeinde durch die Aussetzung nur ein geringer Betrag entgehen. Aus diesem Grund wird der Fall als einzigartig betrachtet. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gibt Hoffnung im Kampf gegen die häufig drastischen Erhöhungen der Vergnügungssteuer. Die zahlreiche Gemeinden in den letzten Jahren durchgeführt haben, obwohl die Einzelheiten des jeweiligen Falls eine Rolle spielen können.

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